
Aktuelle Informationen
Hier informieren wir Sie über aktuelle Entscheidungen und Entwicklungen aus der Rechtsprechung.
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BAG Urteil vom 15. Juli 2009, 5 AZR 486/08
Im Arbeitsrecht herrscht der Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer bei Regelungen im Betrieb. Dabei gilt der Grundsatz: Gleiches ist gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.
Zum Beispiel sind bei einer freiwilligen Lohnerhöhung bei der Frage, welcher der Arbeitnehmer die Lohnerhöhung erhält, Unterschiede nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Ein Arbeitnehmer darf nicht aus willkürlichen oder sachfremden Erwägungen heraus von der Lohnerhöhung ausgeschlossen werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung von 2,5 % vorgenommen und von dieser Vergünstigung 14 Arbeitnehmer ausgenommen. Alle übrigen Arbeitnehmer hatten einige Jahre zuvor Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen hingenommen und Lohnkürzungen akzeptiert.
Nach der Entscheidung des BAG durfte der Arbeitgeber diese sachliche Differenzierung vornehmen, da die Lohnerhöhung für die Arbeitnehmer, die die Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen hingenommen hatten, einen teilweisen Ausgleich der Einkommenseinbußen darstellt. Die von der Lohnerhöhung ausgenommenen Arbeitnehmer hatten keinen Einkommensverlust erlitten und sind damit auch nicht willkürlich oder sachfremd durch den Arbeitgeber schlechter gestellt worden.
Besprechung eingestellt im September 2009
Gesellschaftsrecht
• „Firmenbestattungen“ nach dem MoMiG
Regelrecht in Mode gekommen sind in den letzten Jahren sogenannte „Firmenbestattungen“ durch professionelle „Krisenberater“. Idealtypisch wird dabei eine GmbH in Schieflage für einen Euro verkauft und unter der Hand eine Entsorgungsprämie vom Verkäufer an den Firmenbestatter gezahlt. Anschließend wird ein neuer Geschäftsführer bestellt, der das Gesellschaftsvermögen verkauft, den Firmensitz an eine Briefkasten-Adresse oder ins Ausland verlegt und dann Insolvenz der Gesellschaft anmeldet. Das Insolvenzverfahren wird dann mangels Masse nicht eröffnet. Bei diesem Vorgehen werden regelmäßig Wirtschafts- und Bankrottstraftaten verwirklicht, deren Strafverfolgung wegen fehlender Geschäftsunterlagen oft erschwert ist oder unterbleibt.
Um diese Missbräuche zu bekämpfen wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) § 6 Abs. 5 in das GmbHG aufgenommen. Nach dieser Vorschrift haften Gesellschafter für Schäden gegenüber der Gesellschaft, die durch Personen verursacht werden, die nicht Geschäftsführer sein können und der die Gesellschafter trotzdem die Führung der Geschäfte überlassen haben. Damit sollen z. B. Strohmanngeschäfte erfasst werden, bei denen ein vermögensloser Geschäftsführer bestellt wird, obwohl die Geschäftsführung tatsächlich von einem Dritten ausgeübt wird, der nicht Geschäftsführer sein kann. Dies ist bei professionellen Firmenbestattern nicht selten der Fall.
Im Einzelnen ist bei dieser etwas systemfremd anmutenden Vorschrift noch viel zu klären und es bleibt abzuwarten, ob hiermit die gewünschte, effektive Missbrauchsbekämpfung möglich ist.
Praxistipp: Die Illegalität im Rahmen von „Firmenbestattungen“ wird von den sogenannten Krisenberatern oft heruntergespielt. Eine fachgerechte Abwicklung einer Gesellschaft ist insoweit vorzuziehen. Zum Einen gewährleistet eine professionelle insolvenznahe Beratung die Vermeidung von straf- und zivilrechtlicher Haftung im Vorfeld der Insolvenz. Zum Anderen bietet das Insolvenzrecht moderne und sachgerechte Mittel, um ein insolventes Unternehmen interessengerecht abzuwickeln oder durch übertragende Sanierung oder Insolvenzplanverfahren zu sanieren, wenn es sanierungsfähig und -würdig ist. Auf diesem Wege werden nicht nur unüberschaubare Risiken vermieden. Nur so wird auch das Ansehen im Geschäftsverkehr gewahrt, welches unerlässlich für einen geschäftlichen Neu-Anfang ist.
• Haftung bei Firmenfortführung
Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Unternehmers für die Verbindlichkeiten des alten Inhabers, wenn er den bisherigen Namen des Unternehmens (Firma) fortführt.
In einer aktuellen Entscheidung des BGH (vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 321/08) war über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Autohändler und Autowerkstattbetreiber als Einzelkaufmann zunächst sein Unternehmen auf eine GmbH nach Umwandlungsgesetz ausgegliedert hatte. Diese GmbH wurde anschließend umfirmiert und kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Autohändler hatte fast parallel zur Insolvenz zwei GmbHs gegründet, von denen die eine Autohandel und die andere eine Werkstatt betrieb. Geschäftsanschrift, Telefon- und Faxnummern und Adresse im Internet sämtlicher vorgenannter Gesellschaften waren identisch. Der Autohändler war bei allen Gesellschaften Geschäftsführer.
Der BGH hat die mit Autohandel befasste GmbH in vollem Umfang für die Alt-Verbindlichkeiten des Autohändlers als Einzelkaufmann haften lassen. Unbeachtlich ist nach Auffassung des BGH der mehrfache Wechsel des Unternehmensträgers. Ebenso der Umstand, dass die später insolvente GmbH einen deutlich abweichenden Namen getragen hatte. Da diese nur für kurze Zeit am Markt aufgetreten war, ist dies nach Ansicht des BGH unbeachtlich. Entscheidend ist, dass der Betrieb in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wurde. Dafür genügt ein Teilerwerb, wenn der erworbene Teil den Kern des Unternehmens ausmacht. Dies war hier der Autohandel gegenüber dem auf eine andere GmbH übergegangenen Werkstattbetrieb. Der Name des Unternehmens muss nicht wortgenau übernommen werden, um die Haftung gemäß § 25 HGB auszulösen. Entscheidend ist, dass der Name aus Sicht der Verkehrsanschauung im Kern gleich bleibt, sodass eine Kontinuität der Firma gegeben ist.
Praxistipp: Der Name stellt bei etablierten Unternehmen oft einen wesentlichen Wert dar. Die erläuterte Entscheidung macht deutlich, dass es regelmäßig schwer möglich sein wird, sich alter Verbindlichkeiten durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zu entledigen und trotzdem den alten, am Markt eingeführten Namen fortzuführen. Auch bei Unternehmenskäufen ist regelmäßig eine entsprechend genaue Prüfung der Risiken und Strukturierung des Geschäfts notwendig, wenn der Name des erworbenen Unternehmens fortgeführt werden soll.
• Die neue Gesellschaftsform „Unternehmergesellschaft“ (UG) als Alternative insbesondere zur Limited
Die englische Limited hat in den letzten Jahren in Deutschland stark an Verbreitung gewonnen. Gründung und Handhabung dieser Gesellschaftsform gelten als schnell, unkompliziert und günstig im Vergleich zur deutschen GmbH.
Nunmehr hat der Gesetzgeber auf diese Entwicklung reagiert und der Limited im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eine neue Gesellschaftsform entgegengestellt. Dabei handelt es sich um eine Abwandlung der GmbH, die als Unternehmergesellschaft (UG) bezeichnet wird. Diese soll aufgrund verschiedener Erleichterungen gegenüber einer „klassischen“ GmbH eine attraktive Alternative, insbesondere für Unternehmensgründer darstellen. Vorzüge der UG sind insbesondere:
- Mindeststammkapital: EUR 1,-.
- Gründung durch vorgegebenes Musterprotokoll, was Beratungskosten spart.
- Nur EUR 20 Notarkosten für Gründung inklusive Anmeldung zum Handelsregister.
- Bei späterer Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens EUR 25.000,-, kann die UG zur „normalen“ GmbH umgewandelt werden.
Gegenüber diesen Vorzügen sind folgende Punkte zu beachten:
- Mindestens 25% des Jahresüberschusses sind in eine gesetzliche Rücklage einzustellen bis EUR 25.000,- angespart und in Stammkapital umgewandelt werden (dann wird die UG zur „normalen“ GmbH).
- Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten.
Die UG dürfte insbesondere für Unternehmensgründer interessant sein, die das für die Gründung einer GmbH erforderliche Stammkapital nicht aufbringen können oder nicht aufbringen wollen, weil sie es nicht benötigen. Dies kann z. B. bei Dienstleistungsgesellschaften der Fall sein, die keine größeren Anfangsinvestitionen benötigen, da sie kein Anlagevermögen anschaffen müssen.
Die UG ist darüber hinaus als sogenannte Einzweckgesellschaft interessant, die kein (eigenes) operatives Geschäft tätigt, sondern einer Haftungsabschirmung der Gesellschafter dient. So kann die UG beispielsweise im Rahmen einer Personengesellschaft und Co. als Vollhafterin eingesetzt werden, z. B. bei einer „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ statt einer klassischen „GmbH & Co. KG“.
Bei der UG handelt es sich um eine interessante gesellschaftsrechtliche Alternative. Gegenüber der Limited hat sie den Vorteil, dass sie deutschem Recht unterliegt. Es müssen insoweit keine ausländischen Berater (Rechtsberatung, Abschlusserstellung) eingeschaltet werden, was in England oft mit hohen Kosten verbunden ist.
• Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH binnen Monatsfrist
Für Aktiengesellschaften sieht § 246 Abs. 1 AktG vor, dass gegen Beschlüsse der Hauptversammlung binnen Monatsfrist nach Beschlussfassung Klage zu erheben ist.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (vom 13.07.2009, Az. II ZR 272/08) erneut klargestellt, dass diese sehr kurze Frist auch für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH gilt. Wer gegen solche Beschlüsse rechtlich vorgehen möchte, muss daher schnell handeln.
• BGH: Erstattungsanspruch der Gesellschaft bei Freiwerden von eigenkapital-ersetzender Bürgschaft durch anderweitige Sicherheitenverwertung
In einem Urteil vom 20.07.2009 (Aktenzeichen II ZR 36/08) hat der BGH sich damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit ein Gesellschafter, welcher eine als eigenkapitalersetzend zu qualifizierende Bürgschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten über-nommen hat, von seiner Bürgenhaftung befreit wird, wenn die verbürgte Verbindlichkeit durch Verwertung einer von der Gesellschaft gestellten Sicherheit erlischt. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass den für die Gesellschaftsverbindlichkeit bürgenden Gesellschafter in der Krise die Verpflichtung treffe, die Gesellschaft bei Fälligkeit von der Rückzahlung freizustellen. Soweit stattdessen eine von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet wird, stehe dies einer Auszahlung in Höhe des Verwertungserlöses gleich. Dies gelte auch, wenn die Verwertung der Sicherheit durch Verkauf an den Gesellschafter selbst oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft erfolgt und dabei ein überhöhter Kaufpreis für das Sicherungsgut gezahlt werde.
Das Urteil erging aufgrund der alten Gesetzeslage zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters, die weiterhin für Insolvenzverfahren Anwendung findet, welche vor dem 1. November 2008 eröffnet wurden. Auf danach eröffnete Insolvenzverfahren finden die Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Anwendung (dazu unten der Exkurs).
Im entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter sich für sämtliche Verbindlichkeiten bereits zu einem Zeitpunkt verbürgt, als die Gesellschaft noch nicht gegründet war. Dies steht einer wirksamen Bürgschaft nach dem Urteil nicht entgegen. Bei dem Bürgen handelte es sich zudem um einen bloß mittelbaren Gesellschafter, welcher an der unmittelbaren Gesellschafterin zu 100% beteiligt ist. Der BGH hat insoweit seine Rechtsprechung bestätigt, dass der mittelbare Gesellschafter einem unmittelbaren Gesellschafter im Hinblick auf die Eigenkapitalersatzregeln dann gleichzustellen ist, wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann.
In dem entschiedenen Fall wurde das der Gesellschaft gehörende Sicherungsgut von einer vom bürgenden Gesellschafter beherrschten Gesellschaft zu einem Preis aufgekauft, welcher exakt dem Betrag der verbürgten Verbindlichkeit entsprach. Dieser Kaufpreis lag deutlich über dem tatsächlichen Wert des Sicherungsgutes. Der Ansicht der Vorinstanz, dass der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den bürgenden Gesellschafter insoweit auf den Wert des Sicherungsgutes beschränkt sei, hat der BGH ausdrücklich widersprochen. Die Höhe des Ersatzanspruchs richte sich vielmehr allein danach, in welcher Höhe die durch die Bürgschaft besicherte Darlehensforderung zurückgeführt worden und damit erloschen ist. Im Ergebnis hat der in eigenkapitalersetzender Weise bürgende Gesellschafter bei einer wirtschaftlichen Betrachtung, welche den von der von ihm beherrschten Gesellschaft gezahlten Kaufpreis in seine Sphäre einbezieht, mehr bezahlt, als wenn er die Gesellschaft unmittelbar von der Verbindlichkeit durch Zahlung an die Gläubiger freigestellt hätte. In einem angenommenen Extremfall, bei dem das Sicherungsgut tatsächlich gar keinen Wert hat, müsste der bürgende Gesellschafter den verbürgten Betrag wirtschaftlich betrachtet daher sogar doppelt erbringen. Er hätte einerseits das wertlose Sicherungsgut zu einem Preis in Höhe des Betrages der Gesellschaftsverbindlichkeit gekauft und müsste dennoch der Gesellschaft in exakt gleicher Höhe für den Wegfall der Freistellung aus der Bürgenverbindlichkeit Ersatz leisten. Der BGH betont, dass dies die Konsequenz daraus sei, dass der nach den Eigenkapitalersatzregelungen verbotswidrig weggegebene Gegenstand der Gesellschaft gerade nicht das Sicherungsgut ist, sondern der gegen den Gesellschafter gerichtete Befreiungsanspruch im Hinblick auf die verbürgte Gesellschaftsverbindlichkeit.
Der Fall macht einmal mehr deutlich, dass eine unsachgemäße Handhabung von Angelegenheiten in der Unternehmenskrise, wirtschaftlich erheblich belastende Ergebnisse hervorbringen kann. Diese sind oft schwer vorherzusehen. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, dass das Gesetz Angelegenheiten von Unternehmen in der Krise unter einem gänzlich anderen Blickwinkel behandelt, als im Normalfall. In der Krisensituation nimmt das Gesetz eine vornehmlich auf Gläubigerschutz und Gläubigergleichbehandlung ausgerichtete Sichtweise ein. Daraus ergeben sich auf den ersten Blick oft befremdliche Ergebnisse. Die Krisensituation erfordert daher eine besonders sorgfältige rechtliche Prüfung des Handelns. Im vorliegenden Fall hätte der bürgende Gesellschafter durch Freistellung der Gesellschaft von der Gesellschaftsverbindlichkeit statt Übernahme des Sicherungsgutes durch Kaufvertrag vermeiden können, dass er wirtschaftlich betrachtet für die Differenz des tatsächlichen Wertes des Sicherungsgutes zu dem gezahlten Kaufpreis einstehen muss.
Exkurs: Die Regelungen des MoMiG haben das Eigenkapitalersatzrecht weitreichend geändert. So sind die Regelungen weitgehend vom GmbHG in die InsO überführt worden und der Geltungsbereich nunmehr auf alle Kapitalgesellschaften und solche Personengesellschaften ausgedehnt worden, bei denen es keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter gibt (z. B. die GmbH & Co. KG). Die Regelungen sind nunmehr auch nicht mehr daran gebunden, dass die vom Gesellschafter zur Verfügung gestellte Finanzierung eigenkapitalersetzenden Charakter hätte, also dass die Gesellschaft sich in einer Krise befunden hätte. Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprivileg gelten dagegen weiter.
• BGH: Verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen bei Einlagezahlungen auf ein Konto, das in einen Cash-Pool einbezogen ist („Cash-Pool II“)
Der BGH (Urteil vom 20.07.2009, Aktenzeichen II ZR 273/07) hat seine Rechtsprechung zum Cash-Pooling und zu den Rechtsfolgen von verdeckten Sacheinlagen und Hin- und Herzahlungen bei der Kapitalaufbringung in dieser Leitsatz-Entscheidung weiter konkretisiert. Danach liegt bei Einzahlung einer Einlage auf ein Konto, welches in einen Cash-Pool einbezogen ist, eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn der Saldo dieses Kontos zulasten der Gesellschaft negativ ist. Ist der Saldo dagegen positiv, so liegt ein Hin- und Herzahlen vor. Die verdeckte Sacheinlage führt aufgrund des im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) neugefassten § 19 Abs. 4 GmbHG nunmehr zu einer Anrechnung des Wertes der verdeckten Sacheinlage, statt wie bisher zu einer Nachzahlungspflicht in voller Höhe. Die Hin- und Herzahlung führt im Rahmen des ebenfalls durch das MoMiG geänderten § 19 Abs. 5 GmbHG ebenfalls nicht mehr in jedem Fall zu einer Nachzahlungspflicht, sondern unter bestimmten Umständen kann in diesen Fällen die Einlage befreiend geleistet werden.
Der BGH hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Einlageleistungen für eine GmbH die Rechtsfiguren verdeckte Sacheinlage und das Hin- und Herzahlen entwickelt. In beiden Fällen war die Rechtsfolge, dass die Einlage nicht erbracht worden ist und vom Gesellschafter vollständig neu geleistet werden muss. Das MoMiG hat diese Rechtsfiguren nunmehr ausdrücklich geregelt und dabei die vom BGH angenommenen Rechtsfolgen abgemildert, in dem es bei der verdeckten Sacheinlage vorsieht, dass nur noch die Differenz zwischen dem Wert der verdeckten Sacheinlage und der tatsächlichen Einlageverpflichtung nachzuleisten ist und indem es für den Fall des Hin- und Herzahlens unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung sogar voll anerkennt, sodass keine Nachzahlungsverpflichtung mehr besteht. Hierfür ist allerdings gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG erforderlich, dass (i) die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der entweder jederzeit fällig ist oder aber durch fristlose Kündigung seitens der Gesellschaft fällig gestellt werden kann und dass (ii) die Gesellschaft diese Umstände bei der Anmeldung zum Handelsregister offenlegt.
In dem entschiedenen Fall wurden die oben beschriebenen Grundsätze zur verdeckten Sacheinlage und zum Hin- und Herzahlen auf einen Cash-Pool angewendet. Am Tag der Einzahlung bestand zulasten der Gesellschaft ein negativer Saldo in Höhe eines Teilbetrages der Einzahlung durch den Gesellschafter. Soweit die Einzahlung zum Ausgleich dieses Saldos führte, lag eine verdeckte Sacheinlage vor. Nach Auffassung des BGH wurde insoweit keine Bareinlage erbracht, die der Geschäftsführung der Gesellschaft zur freien Verfügung steht, sondern im wirtschaftlichen Ergebnis wurde stattdessen eine Befreiung von der Verbindlichkeit aus der Cash-Pool-Verbindung geleistet. Soweit der Einlagebetrag den negativen Saldo überstieg, lag aus Sicht des BGH aufgrund des nachfolgenden Abflusses des überschießenden Betrages im Rahmen des sogenannten „Zero-Balancing“ auf das Zentralkonto ein Hin- und Herzahlen vor. Da dieses Hin- und Herzahlen nicht den oben beschriebenen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG entsprach, bestand weiterhin eine Nachzahlungsverpflichtung in voller Höhe.
Die Regelungen des MoMiG haben die Rechtsfolgen für die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der verdeckten Sacheinlage und das Hin- und Herzahlen entschärft. Insbesondere die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund Hin- und Herzahlens sind jedoch sehr eng gefasst und dürften in der Praxis selten vorliegen. Zu beachten ist, dass gemäß § 3 Abs. 4 EGGmbHG die Neuregelungen zu den Rechtsfolgen von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlung rückwirkend auch für bereits erbrachte Einlageleistungen Anwendung finden.
• Haftung des GmbH- Geschäftsführers für Schäden aufgrund von Insolvenzverschleppung.
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Überschuldung
Der BGH (Urteil vom 27.04.2009, Aktenzeichen II ZR 253/07) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger seiner primären Darlegungslast für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft genügt, wenn er sich auf einen in der Handelsbilanz ausgewiesenen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag beruft und er außerdem dazu vorträgt, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. In diesem Falle ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Beweislast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind, sodass eine insolvenzrechtliche Überschuldung tatsächlich nicht vorgelegen hat.
Gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 a InsO haftet der Geschäftsführer solchen Gläubigern gegenüber auf Schadensersatz, mit denen er Verträge nach Insolvenzreife abschließt und die der Gläubiger nicht abgeschlossen hätte, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Insolvenzreife liegt vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Für die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne stellt ein nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag lediglich ein Indiz dar. Wenn stille Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgebliche Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet aber vorhanden sind und den Fehlbetrag decken, dann liegt keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor. Der BGH nimmt in seiner Entscheidung zu den Einzelheiten der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Überschuldung Stellung.
In dem entschiedenen Fall ergab sich aus der Handelsbilanz und BWA ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in erheblicher Höhe für die vorangegangenen vier Geschäftsjahre. Die Gläubigerin hatte sich auf einen Beratungsbericht und einen Bericht des Insolvenzverwalters bezogen, woraus sich ergab, dass stille Reserven oder sonstige in der Handelsbilanz nicht ausgewiesene Vermögenswerte nicht vorhanden waren. Damit hatte der Gläubiger seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Überschuldung Genüge getan. Es oblag nunmehr dem beklagten Geschäftsführer im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass eine Überschuldung nicht vorlag.
In der Praxis werden äußerst selten Insolvenzanträge aufgrund von Überschuldung gestellt, stattdessen wird regelmäßig (drohende) Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht. Das Urteil macht jedoch einmal mehr deutlich, dass die Überschuldung dennoch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer eine erhebliche praktische Bedeutung hat.
Verkehrsrecht
• Video-Verkehrskontrollen in Mecklenburg-Vorpommern
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.08.2009, Aktenzeichen 2 BvR 941/08) hat festgestellt, dass es für Video-Verkehrskontrollen in Mecklenburg-Vorpommern keine gesetzliche Grundlage gibt:
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war das Fahrzeug des Betroffene auf der BAB 19 von der Ordnungsbehörde im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung mittels des Verkehrskotrollsystems Typ VKS gemessen worden und dem Fahrzeug-Führer nachfolgend eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Dieser wandte ein, dass der Geschwindigkeitsmessung die Rechtsgrundlage fehle.
Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht feststellte. Bei einer Video-Verkehrskontrolle werden alle Kfz-Führer, auch die sich ordnungsgemäß verhaltenden, aufgenommen. Dadurch wird das verfassungsgemäß geschützte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt. Eine solche Beschränkung ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings bedarf es dafür eines Gesetzes. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern führte in dem entschiedenen Fall die Video-Verkehrskontrolle von einer Autobahnbrücke lediglich aufgrund eines verwaltungsinternen Erlasses durch. Dieses sei aber für den Eingriff in das Grundrecht nicht ausreichend, erklärte das Bundesverfassungsgericht und verwies den Fall an das zuständige Amtsgericht zurück.
• Nutzungswertersatz bei Rücktritt vom Vertrag
Nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln an dem Kaufgegenstand muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.09.2009, Aktenzeichen VIII ZR 243/08) der Käufer, der Verbraucher ist, auch einen Nutzungswertersatz leisten:
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall kaufte der Kläger im Mai 2005 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw BMW. Wegen Mängel an dem Pkw trat der Käufer von dem Kaufvertrag zurück und weigerte sich, seine Fahrleistung von 36.000 km zu vergüten bzw. sich als Nutzungswert anrechnen zu lassen.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellt: Auch bei einem Verbrauchgüterkauf hat der Verkäufer bei Rückabwicklung des Kaufvertrags Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs für die Zeit, in der der Käufer das Fahrzeug nutzt.
Mit dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich klar, dass Europäisches Recht, anders als bei dem Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, nicht entgegensteht: Für den Fall der Ersatzlieferung durch den Verkäufer an den Verbraucher hatte der Europäische Gerichtshof 2008 entschieden, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, einen Nutzungswertersatz zu zahlen.
• Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme
Nach § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten (z.B. Entnahme von Blutproben) nur auf Anordnung durch einen Richter erfolgen; bei der Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Verzögerung allerdings auch durch (bloße) Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei.
Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 16.06.2009, Aktenzeichen 311 SsBs 49/09) hatte darüber zu entscheiden, ob dann ein sog. Beweisverwertungsverbot besteht, wenn die Polizei gar nicht erst versucht, für eine Blutprobenentnahme eine richterliche Anordnung zu erlangen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Polizeibeamte, obwohl es werktags um die Mittagszeit war, gar nicht erst versucht, eine entsprechende richterliche Anordnung zu erreichen. Er war vielmehr der Meinung, dass die zur Verfügung stehende Zeit vor der Entnahme von 20 Minuten nicht für die Einholung einer solchen Anordnung ausreiche und daher eine zeitliche Verzögerung eintrete, die zu einer Verschlechterung des Untersuchungserfolgs führe.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Celle feststellt: Eine zeitliche Verzögerung sei wegen der Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zum Richter bis zum Zeitpunkt der Blutentnahme nahezu ausgeschlossen gewesen. Wegen dieser Fehleinschätzung des Polizeibeamten liege ein Verstoß gegen § 81a StPO vor, der zur Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses der Untersuchung führe. Achtung: Dieses wird teilweise in der Rechtsprechung auch anders gesehen, z.B. vom Oberlandesgericht Hamburg.
• Keine Unfallflucht bei Kenntnis von einer Unfallbeteiligung erst nach Verlassen der Unfallstelle
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 27.03.2009, Aktenzeichen 3-13/09 (Rev)) hat entschieden, dass sich nicht strafbar macht, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung an einem Unfall Kenntnis erlangt und sich dann trotzdem weiter vom Unfallort entfernt:
Nach § 142 Abs. 1 StGB wird bestraft, wird sich nach einem Unfall im Straßenverkehr in Kenntnis seiner Unfallbeteiligung unerlaubt vom Unfallort entfernt. Als Unfallort wird die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, einschließlich der unmittelbaren Umgebung angesehen. Der Radius des Unfallorts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Strafbarkeit ist allerdings insoweit ausgeschlossen, wenn der Täter erst an einem anderen als dem Unfallort von dem Unfall erfährt.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte mit seinem Fahrzeugaußenspiegel den Außenspiegel eines anderen Fahrzeugs berührt, der dabei beschädigt wurde. Da der Angeklagte dieses nicht bemerkte, wurde er durch den Fahrzeugführer des geschädigten Fahrzeugs erst nach Passieren mehrerer Ampeln und Abbiegen in einer anderen Straße nach 1,5 km auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte fuhr jedoch weiter, ohne auf den Geschädigten einzugehen. Amts- und Landgericht hatten den Angeklagten daraufhin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Zu Unrecht, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg feststellte: Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallortes kommt es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen. Achtung: Dieses wird teilweise in der Rechtsprechung auch anders gesehen, z.B. vom OLG Düsseldorf.
• Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5.6.2009, Aktenzeichen V ZR 144/08) hat entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen:
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall stellte der Kläger seinen Pkw auf dem Grundstück der Beklagten ab, welches für mehrere Einkaufsmärkte als Parkplatz diente. Auf einem Schild wurde darauf hingewiesen, dass der Parkplatz nur für das Einkaufen in den Einkaufsmärkten benutzt werden dürfe sowie dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt würden. Nachdem das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden war und der Kläger dieses nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben erhielt, klagte er gegen die Beklagte auf Erstattung der Abschleppkosten.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun feststellte: Die Beklagte habe ein Recht zum Abschleppen des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs gehabt. Selbst wenn auf dem Parkplatz noch andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde dieses einem Abschleppen nicht entgegen, da die Beklagte sich nicht anders als durch Abschleppen des widerrechtlichen Parkens durch den Kläger hätte erwehren können. Auch dass sich die Beklagte zur Durchsetzung eines Abschleppunternehmens bedient habe, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Abschleppvertrag zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge zu verhindern und nicht aus bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmers Fahrzeuge abzuschleppen.
• Fehlende Originallackierung eines Gebrauchtfahrzeugs ist kein Mangel.
Eine fehlende Originallackierung eines Gebrauchtwagens stellt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.5.2009, Aktenzeichen VIII ZR 191/07) keinen Mangel dar:
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall kaufte der Kläger im November 2004 von der Beklagten einen Mercedes CLK Cabrio aus dem Jahr 2001 für ca. 33.000 €. Nach dem das Fahrzeug noch im Besitz der Beklagten zerkratzt wurde, erklärte der Kläger ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Kaufpreiszahlung auf.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellt: Der Kläger hätte die Beklagte erst zur Nachbesserung, also Neulackierung auffordern müssen. Eine dann durchgeführte Neulackierung stelle auch keinen Mangel dar: Das Fahrzeug weise bei einer Ersetzung der Originallackierung durch eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich sei. Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehöre es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befänden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen sei vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert würden. Der Käufer eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens könne nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden komme, die durch Neulackierung beseitigt würden.
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